Der Gesetzgeber bietet Kleinunternehmern eine Vereinfachungsmöglichkeit beim Umsatzsteuerrecht.
Dabei geht es darum, dass kleine Unternehmen mit geringen Umsätzen auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten, gleichzeitig aber auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. Durch diese Option wird die Buchhaltung vereinfacht – insbesondere sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben.
Das Wahlrecht wird Unternehmern eingeräumt, deren steuerbarer Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500€ nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000€ voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Kleinunternehmer hat die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Sofern er hiervon Gebrauch macht, hat er anfallende Umsatzsteuer auszuweisen und kann im Gegenzug gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen.
Die individuelle Beurteilung sollte von einem Steuerberater vorgenommen werden. Die hier aufgeführten Hinweise erheben keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt insbesondere zahlreiche individuelle Faktoren, die zu komplett anderen Beurteilungen führen können.
Wer als Kleinunternehmer tätig ist sollte darauf achten, seine Preise richtig zu gestalten. Da in den Preisen keine Umsatzsteuer enthalten ist darf die Formulierung „inkl. MwSt.“ in den Preisbestandteilen nicht verwendet werden. Es wäre jedoch auch falsch zu schreiben 0% MwSt., da dies auch nicht der Wahrheit entspricht.
Im Shop besteht die Möglichkeit, den Ausweis der Mehrwertsteuer zu deaktivieren und stattdessen einen alternativen Text, wie z.B. “Kein Mehrwertsteuerausweis, da Kleinunternehmer nach §19 (1) UStG.” anzugeben:
Dieser Hinweistext wird an unterschiedlichen Stellen in Ihrem Shop, den Bestellungen oder während des Kaufprozesses angezeigt
Zusätzlich zu diesem Hinweis sollte in den Produktbeschreibungen folgender Hinweis aufgenommen werden:
„Ich bin als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG tätig. Deshalb erhebe ich keine Umsatzsteuer und weise sie auch nicht aus.“